Antwort auf schriftl. Anfrage von Thomas Mütze zu “Inanspruchnahme verlängerter Ladenöffnungszeiten”

3. September 2010 | Eingetragen unter: Anträge, Anfragen, Initiativen

Frau Präsidentin

des Bayerischen Landtags

Barbara Stamm, MdL

Maximilianeum

81627 München

Name

Dr. Bianca Edholzer

Telefon

089 1261-1753

Telefax

089 1261-1790

E-Mail

bianca.edholzer@stmas.bayern.d

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PI/G-4253-3/559 A, 22.07.2010 II3/6131-1/26 19.08.2010

Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze betreffend

Inanspruchnahme verlängerter Ladenöffnungszeiten

Anlagen

3 Abdrucke dieses Schreibens

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze beantworte ich

wie folgt:

In der Anlage zur Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl

S. 340), zuletzt geändert durch § 1 Dritte Änderungsverordnung vom 17. September

2007 (GVBl S. 648), sind derzeit knapp 500 bayerische Gemeinden oder Gemeindeteile

gelistet. In diesen Orten dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische

Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinn des § 4

Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen

sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von § 3 Abs.

1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes des Bundes an jährlich höchstens 40 Sonn- und

Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.

Für diese Orte besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, der für das Ladenschlussrecht

zuständigen Fachabteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung,

Familie und Frauen (StMAS) mitzuteilen, ob und ggf. wie oft (bis jährlich höchstens 40 Sonnund

Feiertagen) sie von dem o. g. Ausnahmetatbestand Gebrauch machen.

Die konkrete Fragestellung des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze „Welche der dort aufgeführten

Gemeinden macht von ihrem Recht Gebrauch?“ kann folglich nicht namentlich beantwortet

werden.

Eine im Jahr 2009 durch das StMAS bei den Regierungen durchgeführte Abfrage ergab jedoch,

dass von den knapp 500 in der Anlage zur LadSchlV aufgeführten Gemeinden oder Gemeindeteilen

etwa 200 trotz Ermächtigung diese Ausnahmemöglichkeit nicht nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer

Staatsministerin