Antwort auf schriftl. Anfrage von Thomas Mütze zu “Sanierung Kloster Heidenheim”

3. September 2010 | Eingetragen unter: Anträge, Anfragen, Initiativen

Präsidentin des

Bayerischen Landtags

Frau Barbara Stamm, MdL

Maximilianeum

81627 München

089 2306-2805

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PI/G-4253-3/564 F; 30. Juli 2010 LB/51-VV-H 46/Ring 8-32323/10 27. August 2010

Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze

vom 29. Juli 2010

betreffend Sanierung Kloster Heidenheim

Anlagen:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze vom 29. Juli 2010

betreffend Sanierung Kloster Heidenheim beantworte ich wie folgt:

Nachdem die Übernahme des ehemaligen Klosters Heidenheim, für das kein

Staatsbedarf mehr besteht, durch die Marktgemeinde Heidenheim auf Grund eines

gegen die geplante Nutzung gerichteten Bürgerentscheids im April 2002 nicht

umgesetzt werden konnte, wurde die Liegenschaft im Juni 2004 zunächst öffentlich

zum Verkauf ausgeschrieben. Nach Protesten in der Region hat der Staat die

Ausschreibung ausgesetzt, um einem vor Ort tätigen Arbeitskreis Gelegenheit zu

geben, ein tragfähiges und nachhaltiges Nutzungs- und Finanzierungskonzept zu

entwickeln.

Im Jahr 2006 wurde der Zweckverband Kloster Heidenheim (Zweckverband) unter

der Trägerschaft des Marktes Heidenheim und des Evang.-Luth. Dekanats

Heidenheim gegründet. Der Zweckverband beabsichtigt das Anwesen im

Erbbaurecht zu übernehmen, um an historischer Stätte eine Begegnungs-, Bildungsund

Dokumentationsstätte aufzubauen.

Nach diesen Überlegungen für die künftige Nutzung wären umfangreiche

Baumaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz und zudem baulicherseits

nutzerspezifische Anpassungen an dem Anwesen erforderlich. Nach derzeitigem

Verhandlungsstand wäre die Ertüchtigung der Bausubstanz durch den Freistaat zu

finanzieren, während der Zweckverband die Investitionen für nutzerspezifische

Anpassungen tätigt. Der Bemessung des Erbbauzinses wäre daher der Wert des

Gebäudes im gebrauchsfähigen, sanierten Zustand zu Grunde zu legen.

Voraussetzung für eine freihändige Übertragung des Erbbaurechts an den

Zweckverband und die Vornahme von Investitionen ist aus Sicht des StMF die

verlässliche und dauerhafte Sicherstellung der Finanzierung des laufenden Betriebs

und der Baumaßnahme (nutzerspezifische Anpassungen) durch den Zweckverband,

gegebenenfalls z.B. auch durch Verlustübernahmezusagen der Träger des

Zweckverbandes.

Eine Einbeziehung der staatlichen Investitionen in das

Haushaltsaufstellungsverfahren durch das Staatsministerium der Finanzen würde die

Vorlage der entsprechenden Nachweise durch den Zweckverband voraussetzen.

Letztendlich wird der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des

Bayerischen Landtags über die freihändige Vergabe des Erbbaurechts und der

Haushaltsgesetzgeber – unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen

Gegebenheiten – über die finanzielle Beteiligung an den Sanierungskosten

entscheiden.

Frage 1:

Ist es richtig, dass die Sanierung des Klosters Heidenheim trotz der Hinweise des

Diözesanrates, des Marktgemeinderates und eines kommunalen Bürgerentscheids

immer noch mit 500.000 € im nächsten Doppelhaushalt zu finden sind?

Antwort:

Eine Anmeldung der Maßnahmen zur Ertüchtigung der Bausubstanz des staatlichen

Klostergebäudes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2011/12

ist gegenwärtig nicht erfolgt, da die aus Sicht des StMF hierfür erforderlichen

Nachweise vom Zweckverband noch nicht vorgelegt wurden.

Das Heidenheimer Münster ist baulich mit dem staatseigenen ehemaligen Kloster

Heidenheim verbunden. Der Staat trägt den baulichen Unterhalt für das Münster.

Am Klostergebäude sind im Bereich der angrenzenden Kirche (Ostwand) statische

Schäden durch Mängel am Dachtragwerk des Kirchenschiffs entstanden. Das

gemeinsame Dachtragwerk von Kloster und Kirche ist deshalb statisch zu

ertüchtigen. Das Bauwerk ist derzeit durch ein hölzernes Tragwerk im Klosterhof

provisorisch abgestützt, um weitere Setzungsschäden zu verhindern. Die geschätzten

Kosten (Baukosten+Baunebenkosten) des Projekts in Höhe von insgesamt 1,85 Mio.

€ sind für den Doppelhaushalt 2011/2012 im Voranschlag für den Einzelplan 05

(Anteil Klosterkirche) und Einzelplan 13 (Anteil ehemaliges Kloster) angemeldet

worden, wobei ca. 6/7 der in den Jahren 2011 bis 2013 anfallenden Ausgaben aus

dem Epl. 05 finanziert werden sollen.

Über die tatsächliche Veranschlagung der Mittel für die Ertüchtigung des

Dachtragwerks und deren Höhe wird der Haushaltsgesetzgeber entscheiden.

Frage 2:

Wenn nein, ist ein Beitrag für die Sanierung des Klosters Heidenheim im nächsten

Doppelhaushalt vorgesehen?

Antwort:

Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1

Eine Anmeldung der Sanierungsmaßnahmen setzt die Erbringung der erforderlichen

Nachweise durch den Zweckverband voraus und die Übertragung des Erbbaurechts.

Frage 3:

Welche laufenden Kosten sind für dieses Jahr und die kommenden zwei Jahre zu

welchem Zweck für Kloster Heidenheim veranschlagt?

Antwort:

Für die Haushaltsjahre 2009/2010 wurde im Epl. 13 ein pauschaler Ansatz für die

Bewirtschaftungskosten (Heizung, Beleuchtung, Müllabfuhr etc.) aller von der

Immobilien Freistaat Bayern zu bewirtschaftenden Objekte ausgebracht. Eine

Einzelausweisung oder Veranschlagung z.B. für das ehemalige Kloster Heidenheim

wurde nicht vorgenommen.

Darüber hinaus wurden im Haushaltsplan 2009/2010 im Epl. 13 keine Mittel für das

ehemalige Kloster Heidenheim veranschlagt.

Im Voranschlag für den Doppelhaushalt 2011/2012 wurden lediglich Mittel für die

Dachtragwerksanierung (siehe Frage 1) und die Bewirtschaftungskosten (pauschaler

Ansatz) angemeldet.

Frage 4:

Rechtfertigt die „Umsatz- und Ertragsplanung 2010 bis 2015“ einen weiteren Erhalt

und eine Sanierung des Klosters Heidenheim?

Antwort:

Der Freistaat Bayern ist als Eigentümer verpflichtet, die historische,

denkmalgeschützte Anlage zu erhalten. Im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung

würde diese Verpflichtung während der Dauer des Erbbaurechts auf den

Zweckverband übergehen.

Für den Staat ist allein entscheidend, die mit den möglichen staatlichen Investitionen

verfolgten Zwecke mittel- und langfristig zu sichern. Deshalb hat das

Staatsministerium der Finanzen den Zweckverband gebeten, die Finanzierung der

Baumaßnahme und des laufenden Betriebs verlässlich und dauerhaft sicherzustellen,

gegebenenfalls auch durch eine Verlustübernahmezusage der Träger. Die „Umsatzund

Ertragsplanung“ als interne Unterlage des Zweckverbandes bleibt den Gremien

des Zweckverbandes, seinen Trägern und ggf. weiteren Finanzierungsgebern

vorbehalten und ist insoweit nicht Gegenstand einer eigenen Bewertung durch das

Staatsministerium der Finanzen.

Frage 5:

Ist diese Ertragsplanung einsehbar?

Antwort:

Dem Staatsministerium der Finanzen liegt lediglich der Entwurf einer „Umsatz- und

Ertragsplanung“ vor. Nachdem dieser Entwurf der „Umsatz- und Ertragsplanung“

Geschäftsgeheimnisse berührt sein können, hat allein der Zweckverband über eine

Einsichtnahme zu entscheiden.

Frage 6:

Hat der Freistaat Bayern ein Mitspracherecht bei der Planung der Sanierung und der

Nutzung des Klosters?

Antwort:

Der Staat hat Interesse an einer der Würde des Anwesens entsprechenden Nutzung.

Diese ist durch den Zweckverband zu gewährleisten.

Die Entwicklung eines tragfähigen und nachhaltigen Nutzungs- und

Finanzierungskonzeptes im Zuge einer Übernahme des Klosters ist allein Aufgabe

des Zweckverbands.

Der Staat wird die ohnehin erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der

Bausubstanz finanzieren, unabhängig von der möglichen baulichen Umgestaltung

im Innenbereich durch den Zweckverband. Im Rahmen des bei Erbbaurechten

Üblichen würde sich der Staat vorbehalten, dass Eingriffe in die bestehende

Bausubstanz nur mit Genehmigung des Erbbaurechtgebers möglich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Josef Pschierer