Antwort auf schriftl. Anfrage von Thomas Mütze zu “Sanierung Kloster Heidenheim”
3. September 2010 | Eingetragen unter: Anträge, Anfragen, InitiativenPräsidentin des
Bayerischen Landtags
Frau Barbara Stamm, MdL
Maximilianeum
81627 München
089 2306-2805
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PI/G-4253-3/564 F; 30. Juli 2010 LB/51-VV-H 46/Ring 8-32323/10 27. August 2010
Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze
vom 29. Juli 2010
betreffend Sanierung Kloster Heidenheim
Anlagen:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Thomas Mütze vom 29. Juli 2010
betreffend Sanierung Kloster Heidenheim beantworte ich wie folgt:
Nachdem die Übernahme des ehemaligen Klosters Heidenheim, für das kein
Staatsbedarf mehr besteht, durch die Marktgemeinde Heidenheim auf Grund eines
gegen die geplante Nutzung gerichteten Bürgerentscheids im April 2002 nicht
umgesetzt werden konnte, wurde die Liegenschaft im Juni 2004 zunächst öffentlich
zum Verkauf ausgeschrieben. Nach Protesten in der Region hat der Staat die
Ausschreibung ausgesetzt, um einem vor Ort tätigen Arbeitskreis Gelegenheit zu
geben, ein tragfähiges und nachhaltiges Nutzungs- und Finanzierungskonzept zu
entwickeln.
Im Jahr 2006 wurde der Zweckverband Kloster Heidenheim (Zweckverband) unter
der Trägerschaft des Marktes Heidenheim und des Evang.-Luth. Dekanats
Heidenheim gegründet. Der Zweckverband beabsichtigt das Anwesen im
Erbbaurecht zu übernehmen, um an historischer Stätte eine Begegnungs-, Bildungsund
Dokumentationsstätte aufzubauen.
Nach diesen Überlegungen für die künftige Nutzung wären umfangreiche
Baumaßnahmen zur Erhaltung der Bausubstanz und zudem baulicherseits
nutzerspezifische Anpassungen an dem Anwesen erforderlich. Nach derzeitigem
Verhandlungsstand wäre die Ertüchtigung der Bausubstanz durch den Freistaat zu
finanzieren, während der Zweckverband die Investitionen für nutzerspezifische
Anpassungen tätigt. Der Bemessung des Erbbauzinses wäre daher der Wert des
Gebäudes im gebrauchsfähigen, sanierten Zustand zu Grunde zu legen.
Voraussetzung für eine freihändige Übertragung des Erbbaurechts an den
Zweckverband und die Vornahme von Investitionen ist aus Sicht des StMF die
verlässliche und dauerhafte Sicherstellung der Finanzierung des laufenden Betriebs
und der Baumaßnahme (nutzerspezifische Anpassungen) durch den Zweckverband,
gegebenenfalls z.B. auch durch Verlustübernahmezusagen der Träger des
Zweckverbandes.
Eine Einbeziehung der staatlichen Investitionen in das
Haushaltsaufstellungsverfahren durch das Staatsministerium der Finanzen würde die
Vorlage der entsprechenden Nachweise durch den Zweckverband voraussetzen.
Letztendlich wird der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des
Bayerischen Landtags über die freihändige Vergabe des Erbbaurechts und der
Haushaltsgesetzgeber – unter Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen
Gegebenheiten – über die finanzielle Beteiligung an den Sanierungskosten
entscheiden.
Frage 1:
Ist es richtig, dass die Sanierung des Klosters Heidenheim trotz der Hinweise des
Diözesanrates, des Marktgemeinderates und eines kommunalen Bürgerentscheids
immer noch mit 500.000 € im nächsten Doppelhaushalt zu finden sind?
Antwort:
Eine Anmeldung der Maßnahmen zur Ertüchtigung der Bausubstanz des staatlichen
Klostergebäudes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2011/12
ist gegenwärtig nicht erfolgt, da die aus Sicht des StMF hierfür erforderlichen
Nachweise vom Zweckverband noch nicht vorgelegt wurden.
Das Heidenheimer Münster ist baulich mit dem staatseigenen ehemaligen Kloster
Heidenheim verbunden. Der Staat trägt den baulichen Unterhalt für das Münster.
Am Klostergebäude sind im Bereich der angrenzenden Kirche (Ostwand) statische
Schäden durch Mängel am Dachtragwerk des Kirchenschiffs entstanden. Das
gemeinsame Dachtragwerk von Kloster und Kirche ist deshalb statisch zu
ertüchtigen. Das Bauwerk ist derzeit durch ein hölzernes Tragwerk im Klosterhof
provisorisch abgestützt, um weitere Setzungsschäden zu verhindern. Die geschätzten
Kosten (Baukosten+Baunebenkosten) des Projekts in Höhe von insgesamt 1,85 Mio.
€ sind für den Doppelhaushalt 2011/2012 im Voranschlag für den Einzelplan 05
(Anteil Klosterkirche) und Einzelplan 13 (Anteil ehemaliges Kloster) angemeldet
worden, wobei ca. 6/7 der in den Jahren 2011 bis 2013 anfallenden Ausgaben aus
dem Epl. 05 finanziert werden sollen.
Über die tatsächliche Veranschlagung der Mittel für die Ertüchtigung des
Dachtragwerks und deren Höhe wird der Haushaltsgesetzgeber entscheiden.
Frage 2:
Wenn nein, ist ein Beitrag für die Sanierung des Klosters Heidenheim im nächsten
Doppelhaushalt vorgesehen?
Antwort:
Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1
Eine Anmeldung der Sanierungsmaßnahmen setzt die Erbringung der erforderlichen
Nachweise durch den Zweckverband voraus und die Übertragung des Erbbaurechts.
Frage 3:
Welche laufenden Kosten sind für dieses Jahr und die kommenden zwei Jahre zu
welchem Zweck für Kloster Heidenheim veranschlagt?
Antwort:
Für die Haushaltsjahre 2009/2010 wurde im Epl. 13 ein pauschaler Ansatz für die
Bewirtschaftungskosten (Heizung, Beleuchtung, Müllabfuhr etc.) aller von der
Immobilien Freistaat Bayern zu bewirtschaftenden Objekte ausgebracht. Eine
Einzelausweisung oder Veranschlagung z.B. für das ehemalige Kloster Heidenheim
wurde nicht vorgenommen.
Darüber hinaus wurden im Haushaltsplan 2009/2010 im Epl. 13 keine Mittel für das
ehemalige Kloster Heidenheim veranschlagt.
Im Voranschlag für den Doppelhaushalt 2011/2012 wurden lediglich Mittel für die
Dachtragwerksanierung (siehe Frage 1) und die Bewirtschaftungskosten (pauschaler
Ansatz) angemeldet.
Frage 4:
Rechtfertigt die „Umsatz- und Ertragsplanung 2010 bis 2015“ einen weiteren Erhalt
und eine Sanierung des Klosters Heidenheim?
Antwort:
Der Freistaat Bayern ist als Eigentümer verpflichtet, die historische,
denkmalgeschützte Anlage zu erhalten. Im Rahmen der Erbbaurechtsbestellung
würde diese Verpflichtung während der Dauer des Erbbaurechts auf den
Zweckverband übergehen.
Für den Staat ist allein entscheidend, die mit den möglichen staatlichen Investitionen
verfolgten Zwecke mittel- und langfristig zu sichern. Deshalb hat das
Staatsministerium der Finanzen den Zweckverband gebeten, die Finanzierung der
Baumaßnahme und des laufenden Betriebs verlässlich und dauerhaft sicherzustellen,
gegebenenfalls auch durch eine Verlustübernahmezusage der Träger. Die „Umsatzund
Ertragsplanung“ als interne Unterlage des Zweckverbandes bleibt den Gremien
des Zweckverbandes, seinen Trägern und ggf. weiteren Finanzierungsgebern
vorbehalten und ist insoweit nicht Gegenstand einer eigenen Bewertung durch das
Staatsministerium der Finanzen.
Frage 5:
Ist diese Ertragsplanung einsehbar?
Antwort:
Dem Staatsministerium der Finanzen liegt lediglich der Entwurf einer „Umsatz- und
Ertragsplanung“ vor. Nachdem dieser Entwurf der „Umsatz- und Ertragsplanung“
Geschäftsgeheimnisse berührt sein können, hat allein der Zweckverband über eine
Einsichtnahme zu entscheiden.
Frage 6:
Hat der Freistaat Bayern ein Mitspracherecht bei der Planung der Sanierung und der
Nutzung des Klosters?
Antwort:
Der Staat hat Interesse an einer der Würde des Anwesens entsprechenden Nutzung.
Diese ist durch den Zweckverband zu gewährleisten.
Die Entwicklung eines tragfähigen und nachhaltigen Nutzungs- und
Finanzierungskonzeptes im Zuge einer Übernahme des Klosters ist allein Aufgabe
des Zweckverbands.
Der Staat wird die ohnehin erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der
Bausubstanz finanzieren, unabhängig von der möglichen baulichen Umgestaltung
im Innenbereich durch den Zweckverband. Im Rahmen des bei Erbbaurechten
Üblichen würde sich der Staat vorbehalten, dass Eingriffe in die bestehende
Bausubstanz nur mit Genehmigung des Erbbaurechtgebers möglich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Josef Pschierer