Anfragen zum Plenum anlässlich der Plenarwoche in der 43. KW 2011 Schulbuskontrollen

27. Oktober 2011

Anfragen zum Plenum
anlässlich der Plenarwoche in der 43. KW 2011
Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Thomas M ü t z e (GRÜ):
Wann haben in Bayern die letzten größeren Schulbuskontrollen stattgefunden, welche Beanstandungen
hinsichtlich beispielsweise technischer Mängel oder Besetzungsgrad hat es dabei
mit und ohne Verwarnungen, Bußgeldern usw. gegeben und wie beurteilt die Staatsregierung
die Schulbussicherheit in Bayern?
Staatsminister Joachim H e r r m a n n antwortet:
Die Polizei überwacht und kontrolliert verstärkt jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres in
den Monaten September und Oktober die für die Schülerbeförderung eingesetzten Busse. Hinzu
kommen Kontrollen während des laufenden Jahres. Die polizeilichen Kontrollen beziehen
sich sowohl auf die Einhaltung der zugelassenen Sitz- und Stehplätze, die technische Ausstattung
des Busses (TÜV, sichtbare Beschädigungen, abgefahrene Reifen, Beleuchtung, ordnungsgemäß
schließende Türen, Ausstattung mit Feuerlöschern usw.), die Anforderungen an
den Fahrer als auch auf die Beachtung der Verkehrsvorschriften (z.B. Geschwindigkeit).
Die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 liegen noch
nicht vor. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf die Ergebnisse der polizeilichen Schulbuskontrollen
im Jahr 2010:
Gesamtzahl der kontrollierten Busse: 4.623
Gesamtzahl der Beanstandungen: 442
Verwarnungen 374
Anzeige von Ordnungswidrigkeiten: 28
Der Bayerischen Staatsregierung ist es ein wichtiges Anliegen, auf dem Schulweg ein Höchstmaß
an Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine sichere Beförderung der Schulkinder in Bussen. Grundsätzlich ist der Omnibus sowohl als Schulbus als auch im Linienverkehr
ein sehr sicheres Verkehrsmittel. Der technische Standard der Schulbusse, der durch eine Vielzahl
bundesrechtlicher Verordnungen umfassend geregelt ist und das Können der Fahrer sind
im Allgemeinen sehr hoch.

Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze vom 22.08.2011

25. Oktober 2011
betreffend „Rechtsgutachten zur Frage der Rechtmäßigkeit des Ministerratsbeschlusses

vom 21.12.2010 betreffend die landesplanerische

Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben in Bayern und zu dessen

Auswirkungen“

Anlagen: 5 Abdrucke dieses Schreibens

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

zu der Schriftlichen Anfrage ist vorab Folgendes festzustellen:

Der Ministerrat hat am 21.12.2010 beschlossen, die Auslegung des Ziels

B II 1.2.1.2 Abs. 1 Satz 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)

zu aktualisieren.

Das Ziel lautet: „Soweit Einzelhandelsgroßprojekte ganz überwiegend dem

Verkauf von Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs dienen, kommen

auch Kleinzentren und nichtzentrale Orte in Betracht, wenn diese über keine

Versorgung mit diesen Waren verfügen und sie dem ländlichen Raum

angehören.“ Dabei können Einzelhandelsgroßprojekte die Mindestbetriebsgröße

erreichen (LEP-Ziel B II 1.2.1.2 Abs. 3 Satz 3).

Das Merkmal der bestehenden Versorgungssituation wurde in der Vergangenheit

restriktiv ausgelegt. Demgegenüber sollten nach dem Ministerratsbeschluss

künftig die in der Zielbegründung genannten Gesichtspunkte

(„wohnortnahe und zeitgemäße Vorhaltung der Versorgungseinrichtungen

[…] insbesondere im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren

des kurzfristigen, täglichen Bedarfs“) stärker berücksichtigt werden. Auf

dieser Grundlage kann nunmehr auch in einem Kleinzentrum oder nicht

zentralen Ort im ländlichen Raum ein Lebensmittelvollsortimenter bis

1.200 m

 

2 Verkaufsfläche (Mindestbetriebsgröße) landesplanerisch zugelassenwerden. Die Entscheidung, ob die Ansiedlung oder Erweiterung eines

solchen Betriebs mit bis zu 1.200 m² Verkaufsfläche zur Verbesserung der

Nahversorgung erforderlich ist, liegt in der Verantwortung der jeweiligen

Gemeinde.

Das Rechtsgutachten vom 25.03.2011, das der Bund der Selbständigen -

Gewerbeverband Bayern e.V. in Auftrag gegeben hat, gibt den Inhalt des

Ministerratsbeschlusses vom 21.12.2010 – (lediglich) Änderung der Auslegung

des geltenden Ziels und damit Änderung der Verwaltungspraxis – zunächst

zutreffend wieder (vgl. Ziff. I Abs. 5 sowie Ziff. IV.1 Buchst. a Abs. 2

des Rechtsgutachtens). Im Widerspruch hierzu und ohne jegliche Begründung

geht das Rechtsgutachten im Folgenden jedoch von der unzutreffenden

Annahme aus, dass mit dem Ministerratsbeschluss eine Fortschreibung

des Einzelhandelsziels, also eine Änderung der bestehenden normativen

Rechtsgrundlagen, beabsichtigt war. Auf der Grundlage dieser unzutreffenden

Annahme wird der Ministerratsbeschluss anhand der für eine LEPFortschreibung

geltenden Anforderungen beurteilt, was zwangsläufig zu

unzutreffenden Ergebnissen führt.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Zu Frage 1:

J a.

2. Zu Frage 2:

Beide Behauptungen sind unzutreffend, da es sich – wie dargelegt –

um keine Fortschreibung des Einzelhandelsziels handelt.

3. Zu Frage 3:

Die Feststellung, dass es sich beim Zustimmungsvorbehalt des Landtags

um „ein zwingend vorgeschriebenes, gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht“

handelt, ist als solche zutreffend, im vorliegenden Fall

aber aus den genannten Gründen ohne Bedeutung.

4. Zu Frage 4:

Die Staatsregierung wird den Ministerratsbeschluss vom 21.12.2010

weder aufheben noch verändern, da hierfür kein Anlass besteht.

5. Zu Frage 5:

Nein, da dies nicht erforderlich ist.