Staatsstraßen: Hermann legt unerfüllbaren Wunschzettel vor!

12. Oktober 2011

Erhalt statt Ausbau

München (11.10.2011/lem). Mit der Vorlage der 7. Staatsstraßenausbauplanung am heutigen Dienstag hat Innenminister Hermann zum wiederholten Male einen Wunschzettel vorgelegt. „Schon die reine Zahl von 666 Projekten für ganz Bayern lässt vermuten, dass mehrere Jahrzehnte vergehen werden, bis alle Projekte umgesetzt sind“, so Thomas Mütze, verkehrspolitischer Sprecher der grünen Fraktion im Bayerischen Landtag.

Wenn man dann noch die Finanzierungsspielräume des Staatshaushalts in den letzten Jahren dagegen betrachte, die für den Staatsstraßenbau durchschnittlich nur 150 Millionen Euro zur Verfügung stellen, sei dieser Plan erst recht ein reines Zukunftsgespinst.

Thomas Mütze fordert den Innenminister dagegen auf, endlich den Plan zusammenzustreichen und den Erhalt der bestehenden 13.600 km Staatsstraßen stärker zu fördern. „Staatsstraßen gibt es genug, unser Anliegen muss es sein, die bestehende Infrastruktur zu erhalten und nicht im Herbst als Weihnachtsmann aufzutreten.“, so Thomas Mütze. „An den glauben nicht mal die Kinder im ländlichen Raum, für die heute funktionierende Internetverbindungen wichtiger sind als noch mehr Straßen.“

Grüne wollen Breitband als Daseinsvorsorge gesetzlich festschreiben

4. Oktober 2011

 

Zum Thema Breitbandausbau in ländlichen Regionen erklärt der Grüne Landtagsabgeordnete Thomas Mütze aus Aschaffenburg

 

„Der Anspruch auf einen Breitbandanschluss für jeden Haushalt ist machbar. Das gilt insbesondere auch für ländliche Regionen“, so Thomas Mütze verkehrs- und demographiepolitischer Sprecher seiner Fraktion. Die Grüne Bundestagsfraktion hatte

ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung für die

Breitbandversorgung zu prüfen. Das Ergebnis ist eindeutig. Ein gesetzlich geregelter Universaldienst von 6 Mbit/s ist möglich. „Die Staatsregierung in München hat viel zu lange darauf gesetzt, dass sich das Thema irgendwie von selbst regelt“, erläutert Mütze.

Dabei sei ein schneller Internetanschluss heute eine Frage der öffentlichen Daseinsvorsorge.

„Wenn Schüler für ihre Hausaufgaben Informationen aus dem Internet brauchen, spätestens

dann muss ein Internetanschluss eine Gemeinschaftsaufgabe werden“, so der Abgeordnete. Es

könne nicht länger hingenommen werden, dass knapp vier Millionen Haushalte in Deutschland

noch immer keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben.

Auch am Untermain und im Spessart gebe es noch viele weiße Flecken auf der Breitbandkarte.

Die Kommunikationsindustrie habe eben nicht die öffentliche Daseinsvorsorge, sondern

allein den eigenen Unternehmensgewinn als Ziel. „Deswegen hat die grüne Bundestagsfraktion entschieden, dass wir für einen gesetzlich geregelten Universaldienst einzutreten, um damit besonders die heute noch unterversorgten Gebiete mit ausreichenden Datenverbindungen zu versorgen“, so Mütze.

Der Ausbau solle technologieoffen sein, könne also über Glasfaserkabel, Funk oder andere

Technologien erfolgen. „Wir streben grundsätzlich einen Ausbau über Glasfaserverbindung an,  aber in kleinen Ansiedlungen mit nur wenigen Haushalten müssten auch andere Übertragungstechnologien angewendet werden.

„Als einzige Fraktion haben wir den Mut Zahlen zu nennen“, so Mütze. „Wir

wollen 6 Mbit als Grundversorgung.“ Falls die Entwicklung zu höheren Bandbreiten voranschreitet, soll die Universaldienstregelung angepasst werden.

Finanziert werden soll der Universaldienst über einen Unternehmensfonds, wie es bereits für

andere Dienste im Telekommunikationsgesetz vorgesehen sei. „In Zeiten äußerst knapper öffentlicher Haushalte ist es wichtig aufzuzeigen, wie neue Maßnahmen finanziert werden können“, so Mütze. „Hier wollen wir die Unternehmen in die Pflicht nehmen.“ Um dabei Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen flankierende Maßnahmen wie regionale Ausschreibungen und gebündelte Angebote mehrerer Unternehmen möglich sein.

„Wir wollen eine Lösung, die den Wettbewerb auf dem deutschen Telekommunikationsmarkt

stärkt und gleichzeitig dafür sorgt, dass so schnell wie möglich alle Haushalte mit dem schnellen

Internet versorgt werden“, so Mütze. „Das ist besonders für den ländlichen Raum hier am Untermain und im Spessart von großer Bedeutung.“

Universaldienstverpflichtung für

flächendeckenden Breitbandzugang

in Deutschland

Studie im Auftrag der Bundestagsfraktion

Bündnis 90/ Die Grünen

Berlin, 13. September 2011

Autoren:

Prof. Dr. Pio Baake

 

 

, DIW Berlin und TU Berlin

Dr. Ferdinand Pavel

 

 

, DIW econ

Dr. Pascal Schumacher

 

 

, WWU Münster

Kontakt:

DIW econ GmbH

Dr. Ferdinand Pavel

Mohrenstraße 58

10117 Berlin

Tel.

 

 

 

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Fax

 

 

 

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Kurzfassung

Breitband als Inhalt einer möglichen Universaldienstverpflichtung

 

 

 

Ausschlaggebend für die Festlegung einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit imRahmen einer Universaldienstverpflichtung ist, welche Übertragungsgeschwindigkeit der

Mehrheit der Endkunden mit Internetanschluss in Deutschland vertraglich zur Verfügung

steht. Dies bedeutet derzeit eine Vorgabe von bis zu 6 Mbps.

 

 

 

Nur soweit aufgrund dieser Übertragungsgeschwindigkeit Marktverzerrungen zu befürchtensind, bedarf es eines Verfahrens zur Eingrenzung. In Bezug auf die LTEAusbauverpflichtungen

der Mobilfunkanbieter muss hierzu die Bundesnetzagentur zunächst

abgrenzen, ob Datenzugänge in Festnetz und Mobilfunk sich substituieren oder

gegenseitig ergänzen. Soweit sie demselben Markt angehören sollten, bietet sich ein

zweistufiges-Verfahren mit einer qualifizierten Mehrheit der Breitbandnutzer auf Stufe

zwei an. Die Vorschläge des Kommunikationsausschusses der EU-Kommission (COCOM)

binden den deutschen Gesetzgeber dabei nicht. Wenn der Bundestag dem Vorschlag

des COCOM folgt, nach dem 80 Prozent der Breitbandnutzer den in einer Universaldienstverpflichtung

festgelegten Leistungsumfang tatsächlich mindestens nutzen

müssen, läge die zulässige Übertragungsgeschwindigkeit derzeit bei bis zu 3,0 Mbps.

Diese Eingrenzung würde aber auch im Falle der Substituierbarkeit nicht in den Regionen

gelten, in denen LTE nicht ausgebaut wird. Dort können im Einklang mit der UDRL

2009 zurzeit Bandbreiten bis zu 6 Mbps festgelegt werden.

 

 

 

Grundsätzlich ist es auch möglich, in Deutschland einen Breitband-Universaldienst mitÜbertragungsraten festzuschreiben, die noch über diese Grenzen hinausgehen. Zwar

wäre dies definitorisch nicht mehr von der UDRL 2009 erfasst. Dies bedeutet gleichwohl

nicht, dass eine solche Verpflichtung europarechtlich unzulässig wäre. Ein Verbot höherer

Bandbreitenvorgaben enthält die Richtlinie nicht. Folgen ergeben sich in erster Linie

für Fragen der Finanzierung einer entsprechenden Universaldienstverpflichtung. Sie

müsste dann aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert werden.

Umfang, Kosten und Nutzen einer Breitband-Universaldienstverpflichtung

 

 

 

Basierend auf dem Vorschlag der COCOM, nach dem 80 Prozent der Breitbandnutzerden in einer Universaldienstverpflichtung festgelegten Leistungsumfang tatsächlich mindestens

nutzen müssen, sollte die vorgegebene Bandbreite bei einem Wert von etwa 2,5

bis 3,0 Mbps liegen. Darüber hinausgehende Anforderungen zu Symmetrie und Latenzzeit

lassen sich auf Basis der verfügbaren Nutzungsdaten nicht ableiten.

 

 

 

3,9 Millionen Haushalte beziehungsweise 9,7 Prozent aller Haushalte in Deutschlandhaben keinen Zugang zu Breitband-Infrastruktur mit einer Bandbreite von 2 Mbps. 8,8 Millionen Haushalte beziehungsweise 22 Prozent sind nicht mit einer Bandbreite von 6

Mbps versorgt.

 

 

 

Die Kosten einer flächendeckenden Anbindung aller Haushalte mit 2 Mbps belaufen sichauf 1.050 Millionen Euro. Abzüglich der Einnahmen aus Entgelten und bei einer unterstellten

Nutzungsdauer von fünf Jahren bleibt ein Verlust von 41 Millionen Euro pro Jahr.

Nach Abschluss des LTE-Ausbaus blieben Gesamtkosten von 540 Millionen Euro beziehungsweise

ein jährlicher Verlust von 17 Millionen Euro.

 

 

 

Der Nutzenzuwachs der Konsumenten (Konsumentenrente) bei einer flächendeckendenBreitbandversorgung mit 2 Mbps wird auf 140 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. Nach

Berücksichtigung des LTE-Ausbaus beläuft sich der Nutzenzuwachs für die auch dann

noch unversorgten Haushalte auf 75 Millionen Euro

 

 

 

Zusätzlich zu den Effekten für Anbieter und Nutzer löst ein Anstieg der Breitbandnutzungweitere volkswirtschaftliche Effekte aus, die zu Innovationsschüben und Produktivitätssteigerungen

und damit zu weiterem Wirtschaftswachstum führen. Diese externen Effekte,

von denen die gesamte Volkswirtschaft profitiert, betragen ein Vielfaches der Zuwächse

für die unmittelbar betroffenen Anbieter und Nutzer. Für eine flächendeckende

Breitbandversorgung, die mit einer Bandbreite von 2 Mbps definiert wurde, ergibt sich ein

Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 5 bis 8 Milliarden Euro.

 

 

 

Die Kosten-Nutzen Analyse einer flächendeckenden Breitbandversorgung mit 2 Mbpsfällt somit insgesamt klar positiv aus. Ein solcher Infrastrukturausbau könnte durch unterschiedliche

Preisniveaus in städtischen und ländlichen Gebieten (Preisdiskriminierung)

und damit Abschöpfen der Konsumentenrente oder durch eine Universaldienstverpflichtung

umgesetzt werden. Im letzteren Fall sind zusätzlich auch Bürokratiekosten

sowie gegebenenfalls die Kosten durch Effizienzverluste bei bestimmter Ausgestaltung

der Universaldienstverpflichtung zu berücksichtigen.

Gestaltung, Umsetzung und strategische Effekte

Die Zielsetzung bei der Gestaltung einer Universaldienstverpflichtung kann aus ökonomischer

Sicht auf statische und dynamische Effizienzkriterien reduziert werden. Sowohl die

Bereitstellung der benötigten Infrastrukturen, deren Umfang als auch ihre Nutzung sollten so

gestaltet werden, dass der gesamtwirtschaftliche Zugewinn maximiert wird. Dabei müssen

auch solche Effizienzverluste berücksichtigt werden, die sich aus einer Veränderung des

(strategisch motivierten) Investitions- und Preissetzungsverhalten der Unternehmen ergeben.

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ergeben sich aus juristischer und ökonomischer

Sicht folgende Schlussfolgerungen:

 

 

 

Ausschreibungen als Instrument zur Bestimmung des Universaldiensterbringers sindnicht nur juristisch vorgesehen, als wettbewerbliche Mechanismen sind sie auch aus ökonomischer Sicht anderen Vergabeverfahren grundsätzlich überlegen. Bei der konkreten

Gestaltung von Ausschreibungen sollten allerdings die folgenden Aspekte beachtet

werden:

 

 

 

Die Ausschreibungen sollten nicht bundesweit, sondern regional oder lokal differenzierterfolgen.

 

 

 

Um mögliche Verbund- und Größenvorteile, d.h. mögliche Kostenersparnisse bei dergemeinsamen Bereitstellung regional angrenzender Infrastrukturen, zu nutzen, sollten

Bündelangebote für die Versorgung mehrerer Regionen zulässig sein.

 

 

 

Regionale oder gruppenspezifische Differenzen in den Zahlungsbereitschaften könnendurch die Abgabe von Menü-Geboten mit mehreren Angebotsoptionen berücksichtigt

werden, aus denen sich die zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung höherer

Übertragungsraten ablesen lassen.

 

 

 

Wird die Universaldiensterbringung so gestaltet, dass sie im Zeitverlauf nach oben angepasstwerden kann, ergibt sich ein relativ kompliziertes Investitionsproblem. Hier lassen

sich effiziente Investitionsentscheidungen nur erreichen, wenn bei heutigen Investitionsentscheidungen

mögliche Kostenersparnisse bei einer künftigen Ausweitung der

Übertragungskapazitäten berücksichtigt werden. Vor allem bei Neu-Ausschreibungen

müssen daher Regelungen gefunden werden, mit denen heutige Universaldiensterbringer

mögliche Rückwirkungen ihrer eigenen Investitionen auf die künftigen Kosten internalisieren.

 

 

 

Kommunale Unternehmen oder ein staatliches Netzunternehmen müssen als Universaldiensterbringerprivatwirtschaftlich agieren. Als zusätzliche Bieter im Rahmen von Ausschreibungen

erhöhen sie den Wettbewerb und reduzieren damit den Grad, zu dem strategische

Überlegungen die Gebote anderer Unternehmen beeinflussen.

 

 

 

Um eine effiziente Nutzung der Infrastruktur zu gewährleisten, sollte diese einer kostenorientiertenZugangsregulierung unterworfen werden. Die juristische Forderung nach einer

entbündelten Bereitstellung und die ökonomischen Überlegungen zur Regulierung

monopolistischer Bottlenecks, d.h. von Infrastrukturbereichen, die aus ökonomischer

Sicht nur einmal bereitgestellt werden sollten, stehen hier im Einklang. Zudem werden

mit einer Zugangsregulierung Preisobergrenzen für den Universaldienst aus wettbewerbsökonomischer

Sicht überflüssig.

 

 

 

Die Vorgabe einer vertikalen Trennung, d.h. die Beschränkung der Universaldiensterbringungauf solche Unternehmen, die allein die Infrastruktur bereitstellen, ist aus juristischer

Sicht zwar möglich, aus ökonomischer Sicht aber nicht eindeutig positiv zu beurteilen.

Auf der einen Seite reduziert eine vertikale Trennung die Anreize des Infrastrukturanbieters,

mögliche Konkurrenten bei der Gewährung von Zugang zu diskriminieren,

auf der anderen Seite aber internalisieren vertikal integrierte Anbieter mögliche Ktionen zwischen den Kosten für den Aufbau, den Betrieb des Netzes sowie dem Angebot

von Diensten. Können trotz Zugangsregulierung mit dem integrierten Angebot von Anschlüssen

und Diensten positive Gewinne erzielt werden, impliziert eine vertikale Trennung

zudem, dass die von den Unternehmen für die Erbringung des Universaldienstes

geforderten Zahlungen steigen.

 

 

 

Für mögliche Wettbewerbsverzerrungen resultiert schließlich, dass sie vorwiegend zwischenverschiedenen Netzen bzw. Infrastrukturen auftreten. Da die für den Universaldienst

ausgewählte Technologie subventioniert wird, sind Wettbewerbsverzerrungen zu

Lasten von aus Sicht von Konsumenten und Anbietern ähnlichen bzw. austauschbaren

Technologien bzw. Netzen fast unvermeidlich. Wettbewerbs- und Investitionsverzerrungen

können vor allem auch bei einer dynamischen Gestaltung des Universaldienstes

auftreten. Dies betrifft sowohl das Investitionsverhalten in Gebieten, von denen erwartet

wird, dass sie (künftig) unter den Universaldienst fallen, als auch Investitionen in Ballungsräumen.

Bei letzteren werden die verzerrenden Effekte umso höher sein, je stärker

die maßgeblichen Unternehmen an der Finanzierung des Universaldienstes beteiligt sind

und je eher sie erwarten, dass ihre Investitionen die künftigen, im Rahmen des Universaldienstes

verlangten Übertragungsraten erhöhen.

Finanzierung des Breitband-Universaldienstes

Auch bei der Frage, wie der Universaldienst finanziert werden kann bzw. sollte, stehen neben

juristischen Aspekten ökonomische Effizienzkriterien im Vordergrund. Die ökonomische

Analyse beschränkt sich dabei auf mögliche Überschussbelastungen, d.h. auf Belastungen,

die sich bei einer effizienten Gestaltung der Finanzierung vermeiden ließen, sowie auf mögliche

wettbewerbsverzerrende Effekte. Die Inzidenz der verschiedenen Finanzierungsinstrumente,

d.h. die Frage, wer durch Steuern bzw. Abgaben tatsächlich belastet wird, wird nicht

näher untersucht.

Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Schlussfolgerungen:

 

 

 

Juristisch zulässig sind im Wesentlichen vier mögliche Finanzierungsmodelle: i) Steuermitteldes Bundes, ii) Fondslösungen, bei denen Telekommunikationsanbieter im Breitbandmarkt

einbezogen werden, iii) Erhöhte Netzzugangsgebühren sowie iv) Mischmodelle,

bei denen Steuermittel mit Sonderabgaben der Telekommunikationsanbieter kombiniert

werden.

 

 

 

Eine Finanzierung aus Steuermitteln hat den Vorteil, dass mit ihr sowohl mögliche Überschussbelastungenals auch potentiell wettbewerbsverzerrende Effekte gegenüber allen

anderen Varianten minimiert werden können. Selbst wenn die vom Bund verwendeten

Steuern nicht entsprechend unterschiedlicher Nachfrage- und Angebotselastizitäten dif

 

el

 

 

 ferenziert sind, spricht die breite Besteuerungsbasis und die Vermeidung wettbewerbsverzerrender

Effekte für die Finanzierung aus Steuermitteln.

 

 

 

Um mögliche Überschussbelastungen bei reinen Fondslösungen zu minimieren, solltenAbgaben der Unternehmen auf (relativen) Umsätzen und nicht auf Mengengrößen beruhen.

Wie Fondslösungen das strategische Verhalten der Unternehmen und damit den

Wettbewerb beeinflussen, hängt von der genauen Gestaltung des Fonds bzw. der Berechnung

des entsprechenden Abgabensatzes ab. Weder die im Gesetz vorgesehene

ex-post Berechnung des Abgabensatzes noch eine auf erwarteten Umsätzen beruhende

ex-ante Festlegung kann sämtliche wettbewerbsverzerrende Effekte vermeiden.

 

 

 

Eine Finanzierung über Netzzugangsgebühren wirkt ökonomisch wie eine spezielleSteuer auf einen Input. Effizienzsteigernd kann sie nur sehr restriktiven Annahmen und

nur dann sein, wenn mögliche Umgehungsinvestitionen und Änderungen in den Marktgleichgewichten

vernachlässigbar sind, d.h. wenn sich weder die Zahl der Anschlüsse

noch die Nutzung der Infrastrukturen durch die höhere Netzzugangsgebühren ändern.

Effizienzgewinne ergeben sich unter diesen Voraussetzungen aus einer besseren Differenzierung

der Abgaben- bzw. Steuersätze.

 

 

 

Die Breitbandpauschale ist aus juristischer Sicht verfassungswidrig. Rechtlich zulässigund aus ökonomischer Sicht äquivalent wäre demgegenüber die Einführung einer

Zwecksteuer. Wettbewerbsverzerrungen können vor allem zwischen aus Sicht von Konsumenten

und Anbietern ähnlichen bzw. austauschbaren Netzen auftreten, wobei hier

die genau Gestaltung, i.e. der Kreis der erfassten Anschlüsse, maßgeblich ist.

 

 

 

Mischmodelle, bei denen Steuern und Fonds kombiniert werden, haben den Vorteil, dasssie über den Fonds de facto eine Differenzierung der Besteuerung erlauben. Wie diese

aus ökonomischer Sicht zu bewerten ist, hängt von den entsprechenden Nachfrageelastizitäten

der besteuerten bzw. von der Abgabe erfassten Güter ab. Gegenüber reinen

Fondslösungen haben Mischmodelle den Vorteil, dass sie so gestaltet werden können,

dass sich Wettbewerbsverzerrungen weitgehend vermeiden lassen.